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   BGH, 03.08.2010 - 4 StR 157/10   

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https://dejure.org/2010,8419
BGH, 03.08.2010 - 4 StR 157/10 (https://dejure.org/2010,8419)
BGH, Entscheidung vom 03.08.2010 - 4 StR 157/10 (https://dejure.org/2010,8419)
BGH, Entscheidung vom 03. August 2010 - 4 StR 157/10 (https://dejure.org/2010,8419)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • Wolters Kluwer

    Bestellung von Heizthermen für Wohnungen trotz tatsächlich geplanten Weiterverkaufs auf eigene Rechnung als Untreue in einem besonders schweren Fall; Tateinheit im Fall einer Veranlassung der schädigenden Bestellungen durch eine Handlung bei deren späterer Ausführung in ...

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StGB § 52 Abs. 1; StPO § 265
    Bestellung von Heizthermen für Wohnungen trotz tatsächlich geplantem Weiterverkauf auf eigene Rechnung als Untreue in einem besonders schwerem Fall; Tateinheit im Fall einer Veranlassung der schädigenden Bestellungen durch eine Handlung bei deren späterer Ausführung in ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 26.08.1993 - 1 StR 505/93

    Konkurrenzverhältnis bei mehreren, auf einem einzelnen Auftrag beruhenden

    Auszug aus BGH, 03.08.2010 - 4 StR 157/10
    Danach liegt Tateinheit vor, weil der Angeklagte die Bestellungen - auch wenn diese später nicht gemeinsam ausgeführt wurden - durch dieselbe Handlung veranlasste (vgl. BGH, Beschluss vom 26. August 1993 - 1 StR 505/93, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 26).
  • BGH, 09.03.2010 - 4 StR 592/09

    Handlungseinheit; Tateinheit beim Computerbetrug

    Auszug aus BGH, 03.08.2010 - 4 StR 157/10
    Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (vgl. Senatsbeschluss vom 9. März 2010 - 4 StR 592/09 m.w.N.).
  • BGH, 01.09.1994 - 4 StR 259/94

    Rüge der Verletzung materiellen Rechts und Beanstandung des Verfahrens

    Auszug aus BGH, 03.08.2010 - 4 StR 157/10
    Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (st. Rspr.; vgl. nur Senatsurteil vom 1. September 1994 - 4 StR 259/94, NStZ 1995, 46 m.w.N.).
  • BGH, 07.01.2011 - 4 StR 409/10

    Vermögensbetreuungspflicht des Gerichtsvollziehers bei der Untreue (gesetzliche

    Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (BGH, Beschlüsse vom 14. September 2010 - 4 StR 422/10; vom 3. August 2010 - 4 StR 157/10 und vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10 m.w.N.).

    Denn durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (BGH, Beschlüsse vom 3. August 2010 - 4 StR 157/10 und vom 9. März 2010 - 4 StR 592/09).

  • BGH, 06.03.2012 - 4 StR 669/11

    Gewerbsmäßiger und bandenmäßiger Betrug (Vermögensschaden; betrügerische

    Die Scheckeinreichungen stehen daher jedenfalls in natürlicher Handlungseinheit (vgl. BGH, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 StR 569/96, BGHSt 43, 381, 386 f; Beschluss vom 3. August 2010 - 4 StR 157/10 Tz. 6) und bilden ein einheitliches Geschehen im Sinne einer materiell-rechtlichen Tat.
  • BGH, 04.11.2010 - 4 StR 404/10

    Zum Beweisverwertungsverbot für Daten aus Vorratsdatenspeicherung

    Durch die Zusammenfassung mehrerer Taten zu jeweils einer einzigen Tat ändert sich deren Schuldgehalt nicht (BGH, Beschlüsse vom 9. März 2010 - 4 StR 592/09 und vom 3. August 2010 - 4 StR 157/10).
  • BGH, 16.12.2010 - 4 StR 492/10

    Untreue (Missbrauchsalternative;

    Eine solche liegt vor, wenn zwischen einer Mehrheit strafrechtlich relevanter Verhaltensweisen ein derart unmittelbarer räumlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, dass das gesamte Handeln des Täters auch für einen Dritten objektiv als einheitliches zusammengehöriges Tun erscheint, und wenn die einzelnen Betätigungen auf einer einzigen Willensentschließung beruhen (BGH, Beschlüsse vom 18. Mai 2010 - 4 StR 182/10, wistra 2010, 345; vom 3. August 2010 - 4 StR 157/10 und vom 14. September 2010 - 4 StR 422/10).
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